Die „Allergenen Vierzehn“: Welche Allergene sind kennzeichnungspflichtig?

Rund 90 Prozent aller Lebensmittelallergien in Europa werden durch 14 bestimmte Zutaten ausgelöst. Diese Allergene sind kennzeichnungspflichtig. Seit dem 13. Dezember 2014 müssen diese nicht nur bei abgepackter, sondern auch bei loser Ware ausgewiesen werden. Allergiker müssen seither auch beim Bäcker oder Schlachter, im Restaurant oder auf dem Wochenmarkt darüber informiert werden, ob die Lebensmittel eines der 14 Allergene enthalten. Häufig liegen für die angebotenen Produkte Broschüren mit einer Auflistung der Inhaltsstoffe aus oder sie werden auf Nachfrage herausgegeben.

Bei den häufigsten 14 Allergenen handelt es sich um:

  • Milch und Laktose

  • Eier

  • Glutenhaltiges Getreide wie Weizen, Dinkel, Roggen, Gerste, Hafer und Kreuzungen aus diesen Sorten

  • Krebstiere wie Garnelen, Langusten, Flusskrebse, Hummer oder Krabben

  • Fisch

  • Erdnüsse

  • Soja

  • Sellerie

  • Senf

  • Sesamsamen

  • Schalenfrüchte und Nüsse wie Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- und Queenslandnüsse

  • Sulfite und Schwefeldioxid, sofern eine Menge von 10 mg pro Kilogramm oder Liter erreicht bzw. überschritten wird

  • Süßlupinen

  • Mollusken, also Weichtiere wie Schnecken, Muscheln oder Tintenfische

Darüber hinaus sind auch verarbeitete Produkte kennzeichnungspflichtig, wenn sie eines dieser Allergene enthalten und als Zutat verwendet werden. Dies gilt zum Beispiel für Lecithin, das in Schokolade zu finden ist. Wenn es aus Eiern oder Soja hergestellt wurde, muss dies vermerkt werden. Gleiches gilt für die Bezeichnung Pflanzenöl, wenn dieses beispielsweise aus Erdnüssen oder Schalenfrüchten gewonnen wurde.

Es genügt teilweise auch nicht mehr, nur von Gewürzmischungen auf der Zutatenliste zu sprechen. Sind Senf oder Sellerie darin enthalten, müssen sie als Allergene gekennzeichnet werden. Sofern in Vitaminmischungen und anderen Nahrungsergänzungsmitteln Laktose als Trägerstoff verwendet wurde, muss dies ebenfalls deutlich gemacht werden.

Nicht kennzeichnungspflichtig sind die Allergene, wenn ihre ursprüngliche Form durch industrielle Verarbeitungsprozesse so stark modifiziert wurde, dass sie nicht mehr als allergieauslösend gelten. Dies ist zum Beispiel bei Glukosesirup der Fall, der aus Weizenstärke hergestellt wurde. Auch wenn Nüsse für Destillate von Spirituosen verwendet wurden, müssen sie nicht gesondert kenntlich gemacht werden.

Es kann beim Verarbeitungsprozess eines Produkts jedoch auch zu versehentlichen Beimischungen bestimmter Allergene kommen. Diese sind bislang nicht zwingend kennzeichnungspflichtig. Auf der Packung kann sich ein Hinweis wie „Kann Spuren von … enthalten“ oder „In unserem Betrieb werden auch … verarbeitet“ befinden, er ist jedoch nicht verpflichtend.

Ansonsten erkennen Sie Allergene in Lebensmitteln entweder schon am Produktnamen oder in der Zutatenliste beziehungsweise durch entsprechende Hinweise auf dem Etikett.

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