Was bedeuten die Geschmacksangaben bei Wein und Sekt?

Die auf dem Etikett von Wein und Schaumwein angegebene Geschmacksrichtung hilft bei der Auswahl des passenden Produkts. Die Bezeichnung als „trocken“, „halbtrocken“ oder „süß“ hängt sowohl von der Restsüße als auch vom Säuregehalt ab. Für Wein und Sekt gelten dabei unterschiedliche weinrechtliche Bestimmungen. Die Geschmacksrichtungen sind bei Schaumwein zudem breiter gefächert.

Wein wird in insgesamt vier Geschmacksrichtungen eingestuft. Die Angabe auf dem Etikett ist nicht vorgeschrieben, aber üblich. Bei der Einstufung müssen sich die Hersteller an die im Weingesetz vorgeschriebenen Definitionen halten.

  • Trocken: Trockene Weine wie Riesling, der etwa in Kalte-Ente-Bowle schmeckt, haben einen niedrigen Gehalt an Restzucker, da sie fast oder vollständig durchgegoren sind. Die Restsüße liegt bei diesen Weinen bei höchstens 4 g/l. Das Gesetz erlaubt die Bezeichnung „trocken“ jedoch auch bei einem etwas höheren Restzuckergehalt von maximal 9 g/l. Der Säuregehalt des Weins darf dann jedoch höchstens 2 g/l unter dem Restzuckergehalt liegen. Trockene Weine schmecken nicht zwingend sauer, die Säure wird allerdings schneller wahrgenommen. Beispielsweise gilt Primitivo trotz seines hohen Zuckergehalts als trocken.

  • Halbtrocken: Bei halbtrockenen Weinen darf die Restsüße bei maximal 12 g/l liegen. Ausnahmen gelten auch hier: Liegt der Säuregehalt höchstens 10 g/l unter dem Restzuckergehalt, darf dieser bei halbtrockenem Wein bis zu 18 g/l betragen.

  • Lieblich: Der Restzucker von lieblichen Weinen muss über dem von halbtrockenem Wein liegen, darf aber 45 g/l nicht übersteigen

  • Süß/Edelsüß: Ein Wein darf erst dann als süß bezeichnet werden, wenn der Restzuckergehalt bei über 45 g/l liegt.

Wenn beim Entkorken des Weins ein unangenehmer Geruch aufsteigt, ist es wahrscheinlich, dass der Wein korkt. Dann ist der Geschmack dahin – ganz gleich, ob lieblich, halbtrocken oder trocken.

Bei Schaumwein wie Sekt, Champagner und Prosecco gelten trotz Überschneidungen bei den Geschmacksbezeichnungen andere Grenzwerte für die Restsüße als bei Wein. Der Grund hierfür ist die enthaltene Kohlensäure: Sie mildert die Süße deutlich ab. Die Angabe auf dem Etikett ist bei Schaumweinen vorgeschrieben.

  • Brut nature: Maximal 3 g/l Restzucker

  • Extra herb (extra brut): Maximal 6 g/l Restzucker

  • Herb (brut): Maximal 15 g/l Restzucker

  • Extra trocken (trés sec): 12 bis 20 g/l Restzucker

  • Trocken (sec): 17 bis 35 g/l Restzucker

  • Halbtrocken (demi-sec): 35 bis 50 g/l Restzucker

  • Mild (doux): Mehr als 50 g/l Restzucker

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